Vereinssatzung „SUKURA – Subkultureller Raum Kaiserslautern“ e.V.

Präambel

Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch auf alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein trägt den Namen „SUKURA – Subkultureller Raum Kaiserslautern“ und hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „SUKURA – Subkultureller Raum Kaiserslautern e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Zweck des Vereins ist die Errichtung eines dauerhaften Raums für Subkultur sowie die Schaffung eines Ökosystems zur Vernetzung von ortsansässigen und überregionalen Kulturschaffenden.

§ 2 Ethisch-moralisches Leitbild

Der Verein lehnt jegliche Form von Diskriminierung ab. Wir stehen für ein weltoffenes tolerantes Miteinander unabhängig von Geschlecht, Alter, Hautfarbe, sexueller Orientierung und wir positionieren uns gegen jegliche Form des Extremismus (Sexismus, Homophobie, Transphobie, Rassismus, Xenophobie etc.). Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, diesem Leitbild zu folgen. Zuwiderhandlung kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.

§ 3 Aufgaben und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Aufbau, Errichtung und Erhalt eines dauerhaften Raums für die Ausübung künstlerischer Tätigkeiten und Veranstaltungen,
  • Förderung von Kultur und Kunst, insbesondere Subkultur
  • Förderung des internationalen kulturellen Austauschs sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur basierend auf dem Völkerverständigungsgedanken,
  • Förderung der Kunstszene und dessen äußerlichen Auftretens durch digitale Medien (bspw. Social-Media, Podcast, digitale Plattform für Musiker),
  • Förderung der kulturellen Bildung für vornehmlich Kinder und junge Erwachsene, aber auch Angehörige anderer Altersgruppen,
  • Schaffung einer lebendigen Subkulturszene innerhalb der Stadt Kaiserslautern und über die Grenzen des Stadtgebiets hinaus,
  • kulturelle Revitalisierung und Erneuerung der Innenstadt,
  • urbane sportliche Aktivitäten (bspw. Skateboarding, Basketball etc.),
  • Anlaufstelle für Kunstschaffende unabhängig des Tätigkeitsbereichs.

Um diese Ziele zu erreichen, setzen wir auf folgende Formate:

  • Musik- und Sportveranstaltungen, Konzerte, Festivals, Lesungen
  • Künstlersymposium,
  • Ausstellungen,
  • Workshops, Seminare, Tagungen,
  • Veröffentlichung von Kunst und Subkultur über digitale Medien,
  • Europäische, bundespolitische, landespolitische und kommunale Kulturprojekte,
  • Beteiligung an gemeinnützigen Projekten

§ 4 Gemeinnützige Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 6 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Vereine, Firmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Institutionen werden.
  2. Wer eine Mitgliedschaft erwerben will, muss dazu einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand einreichen.
  3. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist an die Bedingungen geknüpft, sich mit dem ethisch-moralischen Leitbild des Vereins zu identifizieren. Zuwiderhandlung kann zum Ausschluss aus dem Verein führen. In direkten Fällen entscheidet der Vorstand.
  4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vorstandssitzung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Bei Tod, Austritt oder Ausscheiden eines Gründungsmitglieds wird ein neues Gründungsmitglied von den verbleibenden Gründungsmitgliedern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt.
  6. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen, Austritt und Ausschluss. Mitglieder können einen schriftlichen Austrittsantrag zum Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand entrichten unter der Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
  8. Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
  9. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegenüber der Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    • Verweis
    • Geldstrafen bis zu 20 €
    • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
    • Disziplinarmaßnahmen
    • Vereinsausschluss

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können von den Gründungsmitgliedern solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich für vereinsinterne Posten bewerben und wählen lassen.

§ 9 Beitragsordnung

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Vorstandssitzung festgelegt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Beitragsordnung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Vertreter mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angaben der Tagesordnung an die zuletzt zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse einberufen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    • Jahresbericht
    • Jahresrechnung, Rechnungsprüfung, Entlastung des Vorstands
    • Vorliegende Anträge
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
  4. Anträge sind von Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich und mit Begründung einzureichen. Die Tagesordnung wird entsprechend der eingereichten Anträge ergänzt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder seinem Vertreter geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern. Alle Gründungsmitglieder sind jederzeit zum Beisitz berechtigt und können damit die Anzahl von vier Beisitzern übersteigen.
  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat den Vorsitz in allen Vorstandssitzungen. Und in allen Mitgliederversammlungen und leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  1.  Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per E-Mail getroffen werden.
  3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
      • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
      • Aufstellung des Haushaltsplanes
      • Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
      • Verwaltung des Vereinsvermögens
      • Einsetzung von Ausschüssen.
    •  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter verfügen über die Konten des Vereins in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem Kassenwart.
    • Der Kassenwart besorgt das Kassen- und Rechnungswesen.
    • Die Beisitzer übernehmen im Rahmen der Leitungsfunktion des Vorstandes besondere Aufgaben.
    • Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB vertreten.
  4. Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz:
    • Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können eine Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
    • Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefon.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und berichten darüber an den Vorstand und in der Jahreshauptversammlung.

§ 14 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 15 Beiträge und Spenden

Der Verein erhält Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüssen und Erlösen aus eigenen Veranstaltungen u.Ä.

Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzumerken

§ 16 Änderung der Satzung

  1. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
  3. Satzungsänderungen sind als Tagesordnungspunkte in der Einladung anzugeben.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den in Kaiserslautern ansässigen wohltätigen Verein „Mama/Papa hat Krebs e.V.“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 19 Haftung

Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.